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Harz 4 - Sanktionen bei pflichtwidrigen Verhalten

in Hartz 4 22.04.2011 16:02
von Mein Bremen • Straßen die nach Hause führen | 201 Beiträge

Wenn Sie sich trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, eine zumutbare Ausbildung, Arbeitsgelegenheit (z.B. In-Job) oder ein so genanntes Sofortangebot anzunehmen oder fortzuführen oder eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Arbeit auszuführen, werden Ihrem Verhalten Sanktionen folgen.

Hier bietet sich eine Möglichkeit des Wiederspruches.

Vorausetzung ist, die Maßnahme zu beginnen und guten Willen zu zeigen, und die Sache durch geschicktes Agieren
unmöglich zu machen und zu beenden. Hier gibt es eine Möglichkeit über eine Schadensmilderung GESUND aus der Geschichte rauszukommen.

Sie bekommen, so Gott möchte, einen In-line-Job im GaLaBau, das liegt Ihnen aber nicht. So sollten Sie den Job erst einmal antreten und
etwa 2 bis 3 Tage vor Ort sein. Dann bekommen Sie eben Probleme (welche auch immer) und lassen den Job platzen.
Dann wird Ihnen wahrscheinlich eine erste Sanktion verpasst. Ihre Hilfe wird um 10% für 3 Monate gekürzt.


Alles zu Hartz 4-Regelsatz-Voraussetzung-änderungen

Auch wenn Ihnen dann schuldhaftes Verhalten vorgehalten wird, können Sie geschickt mit der Möglichkeit der Schadensmilderung agieren.

Der 10-Prozentigen Kürzung können Sie wiederprechen!

Ich möchte hier nicht komplett die ganze Vorgehensweise schildern, um nicht ein Schlupfloch zu schliessen.


zuletzt bearbeitet 26.04.2011 21:53 | nach oben springen


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